Unentgeltliche Beförderung.

Wer wird unentgeltlich befördert?

Schwerbehinderte

die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos sind, werden gegen Vorzeigen des amtlichen Ausweises, der mit einer gültigen Wertmarke versehen sein muss, im Nahverkehr unentgeltlich befördert.
Omnibuslinien im Nahverkehr sind solche, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht übersteigt.

Vollzugsbeamte

Vollzugsbeamte der Polizei und des Bundesgrenzschutzes werden, wenn sie Uniform des Vollzugsdienstes tragen, unentgeltlich befördert. Als Legitimation ist auf Verlangen der Dienstausweis dem Fahrpersonal vorzuzeigen.

 

Begleitperson

Die Begleitperson eines Schwerbehinderten wird im Nah- und Fernverkehr unentgeltlich befördert, sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist. Der Ausweis muss nicht mit einer gültigen Wertmarke versehen sein.

Kinder

Kinder unter 6 Jahren fahren mit einer Begleitperson unentgeltlich. Werden von einer Begleitperson mehr als zwei Kinder unter 6 Jahren mitgenommen, wird für das dritte und jedes weitere Kind der ermäßigte Kindertarif erhoben.

Kindergartenkinder werden in Begleitung einer Aufsichtsperson mit gültigem Fahrschein bei gemeinsamen Fahrten von Kindergartengruppen unentgeltlich befördert.